Steuergestaltung Großbritannien

Wir weisen darauf hin, dass die auf dieser Webseite gezeigten steuerlichen Konzepte, sowie Berechnungen dazu, lediglich als Beispiele und zur Veranschaulichung dienen; sie sind teilweise auch nicht vollständig. DUNAMIS MIND übernimmt keine Haftung und keinerlei Garantie für deren Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit.

Verbindliche Beratung erfolgt bei uns ausschließlich in persönlichem Kontakt auf Grundlage einer entsprechenden Auftragsvereinbarung.


Wir helfen beim Geschäftsaufbau unter Nutzung eines englischen Unternehmens.


UK-Handelsgesellschaft als Subunternehmer

Eine UK-Gesellschaft kann einen Vertrag mit einer anderen Gesellschaft B eingehen, bei der die andere Gesellschaft B der UK-Gesellschaft Geschäftsmöglichkeiten überlässt sowie das Know-how und die wesentlichen Fachkräfte zur Verfügung stellt, um das Geschäft durchzuführen. Diese Grundlagen berechtigen in der Regel dazu, dass ein wesentlicher Anteil des Handelseinkommens der UK-Gesellschaft der Gesellschaft B zusteht. Die Zahlungen an die Gesellschaft B sind bei der UK-Gesellschaft steuerlich abzugsfähig.

In einer alternativen Gestaltung ist die Gesellschaft B der Geschäftseigentümer mit allen Chancen und Risiken und somit der Vertragspartner der Kunden. Die UK-Gesellschaft stellt ihren Namen, ihr Bankkonto und die administrative Infrastruktur zur Verfügung, so dass die Gesellschaft B ihr Geschäft im Namen und mit der Infrastruktur der UK-Ltd ausübt.


UK-Gesellschaft, die in UK registriert, aber steuerlich nicht ansässig ist

Eine UK-Gesellschaft kann bei entsprechender Gestaltung in zwei Ländern gleichzeitig steuerlich ansässig sein (derzeit Malta, Madeira, Schweiz, Zypern) und das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen weist dem anderen Land (nicht UK) das Besteuerungsrecht zu. Somit kann einerseits die Steuerbelastung vermindert werden, soweit die Steuerbelastung in dem anderen Land niedriger ist, als auch eine Abschlussbesteuerung in der UK bei Migration vermieden werden.


UK-LLP mit nicht in UK ansässigen Mitgliedern

Ein englisches Limited Liability Partnership (LLP) ist eine Personengesellschaft mit beschränkter Haftung, die mindestens zwei Mitglieder haben muss und eine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Die LLP ist nicht selbst steuerpflichtig, sondern der Gewinn wird den Mitgliedern steuerlich direkt als Handelseinkünfte zugewiesen. Sind die Mitglieder einer UK-LLP nicht in der UK ansässig und betreibt die LLP zusätzlich ihren Handel nicht in der UK, sind die Mitglieder nicht in der UK steuerpflichtig für den Gewinn der LLP.


UK-Gesellschaft als „Discretionary Trustee“ (Treuhänder/Verwalter mit freiem Ermessen)

UK-Gesellschaften können als discretionary trustee (Verwalter) für Trusts (Stiftungen nach anglo-amerikanischem Recht) fungieren.

Einem Trust ist nach englischem Steuerrecht ein Status als eigenständische Einheit gegeben für Zwecke der Einkommens- und Kapitalgewinnbesteuerung. Ein Trust, bei dem mindestens ein Verwalter in der UK ansässig ist, ist steuerlich in der UK ansässig und steuerpflichtig. Ein Discretionary Trust, bei dem der Gründer weder in der UK ansässig ist noch dort seinen Lebensmittelpunkt hat, und sowohl in der UK ansässige als auch nicht-ansässige Verwalter hat, wird als gemischt-ansässiger Trust (mixed-resident trust) bezeichnet und steuerlich als nicht in der UK ansässig betrachtet für Zwecke der Einkommens- und Kapitalgewinnbesteuerung. Der gesellschaftsrechtliche Sitz des Trustes ist jedoch nach wie vor in der UK.